Ärger auslöse), sie habe den Kontakt zu Tochter und Mutter abgebrochen und komme ungepflegt zu Terminen (VB 18 S. 2 f.). Weiter ist dem Bericht zu entnehmen, dass von einem längeren Krankheitsverlauf auszugehen und eine vollständige Stabilisierung nicht zu erwarten sei. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde der Beschwerdeführerin nicht attestiert (VB 18 S. 3).