Daher sei auch das Vorliegen einer relevanten Intelligenzminderung unwahrscheinlich, zumal Verdachts- oder Differentialdiagnosen im versicherungsmedizinischen Kontext keine Relevanz hätten. Eine allfällig vorhandene unterdurchschnittliche Intelligenz (IQ > 70) stelle gemäss ICD-10- Klassifikation keine psychische Störung dar. Vorteilhaft wäre in so einem Fall eine praktisch orientierte Tätigkeit. Die Tätigkeit als Reinigungskraft könne damit als optimal angepasst beurteilt werden. Es lägen keine medizinischen Hinweise vor, dass das Teilzeitpensum krankheitsbedingte Ursachen habe. Medizinisch-theoretisch sei eine volle berufliche Leistungsfähigkeit anzunehmen.