__ neben der Diagnose eines ADHS (ICD-10 F90.0) der Verdacht auf leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70.0) aufgeführt. Bezüglich der ADHS-Di- agnose sei höchstens von einer leichten Ausprägung auszugehen, da die Versicherte sich bis zum aktuellen Zeitpunkt keiner spezifischen (medikamentösen) Behandlung unterzogen habe und trotzdem eine Ausbildung abschliessen und langjährig im ersten Arbeitsmarkt habe tätig sein können. Daher sei auch das Vorliegen einer relevanten Intelligenzminderung unwahrscheinlich, zumal Verdachts- oder Differentialdiagnosen im versicherungsmedizinischen Kontext keine Relevanz hätten.