2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung von RAD-Ärztin Dr. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. August 2023. Diese führte aus, es werde der Beschwerdeführerin weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit attestiert. Es werde in den Berichten der Psychiatrischen Dienste C._____ neben der Diagnose eines ADHS (ICD-10 F90.0) der Verdacht auf leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70.0) aufgeführt.