Allerdings hätte sie sich in der Folge in der Verfügung vom 23. November 2023 mit dem Einwand des Beschwerdeführers, welcher 38 Seiten umfasste und in dem diverse Gründe angeführt wurden, aus denen sich der vorgesehene Entscheid als unrichtig erweise (vgl. VB 269), auseinandersetzen müssen (vgl. E. 2.3.). Obwohl die Beschwerdegegnerin auch im Vernehmlassungsverfahren noch die Möglichkeit gehabt hätte, diesen Mangel zu beheben, verzichtete sie in der Eingabe vom 5. Februar 2024 auf jegliche entsprechenden Ausführungen. -6-