Zwar hatte sie im Vorbescheid vom 28. Juli 2021 noch in den Grundzügen dargelegt, weshalb vorgesehen sei, dem Beschwerdeführer eine vom 1. Februar bis 30. September 2015 befristete ganze Rente zuzusprechen (vgl. VB 265). Allerdings hätte sie sich in der Folge in der Verfügung vom 23. November 2023 mit dem Einwand des Beschwerdeführers, welcher 38 Seiten umfasste und in dem diverse Gründe angeführt wurden, aus denen sich der vorgesehene Entscheid als unrichtig erweise (vgl. VB 269), auseinandersetzen müssen (vgl. E. 2.3.).