fügung vom 23. November 2023 zu verfügen (vgl. Aktennotiz vom 4. April 2024). 3.2. Die Beschwerdegegnerin verzichtete demnach in der angefochtenen Verfügung vollständig darauf, ihren Rentenentscheid zu begründen. Somit lassen sich die dem fraglichen Entscheid zu Grunde liegenden Überlegungen der Beschwerdegegnerin nicht erkennen. Zwar hatte sie im Vorbescheid vom 28. Juli 2021 noch in den Grundzügen dargelegt, weshalb vorgesehen sei, dem Beschwerdeführer eine vom 1. Februar bis 30. September 2015 befristete ganze Rente zuzusprechen (vgl. VB 265).