Ein solcher ist in den Akten jedoch nicht enthalten. Auch der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde vom 9. Januar 2024 nur die sich auch in den Vernehmlassungsbeilagen findende dreiseitige, keine Begründung enthaltende Verfügung eingereicht (vgl. Beschwerdebeilage 2). In ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2024 wies die Beschwerdegegnerin lediglich darauf hin, dass sie sich "mit den Eingaben in der Beschwerde […] bereits im Vorbescheidverfahren befasst und dazu in der Verfügung Stellung genommen" habe und auf weitere Ausführungen verzichte. Auf entsprechende telefonische Anfrage gab eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin am 4. April 2024 an, auch über keinen Teil 2 der Ver-