Es müssen jedoch zumindest die Gründe angegeben werden, wieso allfälligen Einwendungen der Partei nicht gefolgt werden kann oder wieso diese nicht berücksichtigt werden können (vgl. BGE 124 V 180 E. 4 S. 183). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss -5-