Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 S. 80 E 5b/dd mit Hinweis). Es müssen jedoch zumindest die Gründe angegeben werden, wieso allfälligen Einwendungen der Partei nicht gefolgt werden kann oder wieso diese nicht berücksichtigt werden können (vgl. BGE 124 V 180 E. 4 S. 183).