Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer zugesprochene Rente zu Recht per 30. September 2015 befristet hat. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt vorab, indem die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht im Geringsten zu erkennen gegeben habe, aus welchen Gründen sie sich dazu entschieden habe, nach Ablauf von mehr als zwei Jahren am ursprünglichen Vorbescheid festzuhalten, habe sie die Begründungspflicht und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Beschwerde S. 17).