2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. Februar 2024 wurde die Profond Vorsorgeeinrichtung, Zürich, als berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen und es wurde ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen.