2. Es sei gestützt auf Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine öffentliche Verhandlung mit Publikums-. Und Presseanwesenheit durchzuführen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. U.K.u.E.F." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.