" 1. a) Die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 23. November 2023 sei abzuändern und es seien dem Beschwerdeführer sowohl vor als auch nach dem 1. Oktober 2015 bis zur erfolgreichen beruflichen Integration per 1. November 2022 die gesetzlichen Rentenleistungen nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. eines Verzugszinses zu 5 % seit wann rechtens auszurichten und nach dem 1. November 2022 weitergehende berufliche Integrationsmassnahmen (insbesondere Umschulung) zu gewähren.