1.2. Am 7. August 2013 meldete sich der Beschwerdeführer aufgrund unfallbedingter Handschmerzen erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Massnahmen, Rente) an. Nach entsprechenden Abklärungen wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 2. Februar 2018 ab. Mit Verfügung vom 16. August 2018 sprach sie dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. März 2014 bis 31. Dezember 2015 eine befristete ganze Rente zu.