Voraussetzung einer durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch nicht erfüllt, hat die Beschwerdegegnerin ihr Rentenbegehren mit Verfügung vom 29. Februar 2024 zu Recht abgewiesen. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Weiterungen zur Statusfrage und zum Einkommensvergleich. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.