Der Beschwerdeführer hat seit 2021 aus invaliditätsfremden Gründen weder in seinen bisherigen noch in einer alternativen Tätigkeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, obwohl eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden hätte (vgl. E. 4.2. hiervor). Auch sind keine Einschränkungen im Haushaltsbereich erkennbar. Das Erfordernis von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG einer ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres ist demnach nicht erfüllt. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Februar 2024 erweist sich damit als rechtmässig.