Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seit jeher temporär in verschiedenen Branchen gearbeitet hat und seit dem Jahr 2021 aus invaliditätsfremden Gründen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging, kann eine Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung nicht allein auf eine frühere Tätigkeit des Beschwerdeführers abgestellt werden, weshalb – wie bei Arbeitslosen – auch andere Tätigkeiten infrage kommen können (vgl. E. 5.1. hiervor). Der Beschwerdeführer hat seit 2021 aus invaliditätsfremden Gründen weder in seinen bisherigen noch in einer alternativen Tätigkeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, obwohl eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden hätte (vgl. E. 4.2. hiervor).