(vgl. VB 15 S. 3 und Akten zum Gesuch zur unentgeltlichen Rechtspflege). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seit jeher temporär in verschiedenen Branchen gearbeitet hat und seit dem Jahr 2021 aus invaliditätsfremden Gründen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging, kann eine Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung nicht allein auf eine frühere Tätigkeit des Beschwerdeführers abgestellt werden, weshalb – wie bei Arbeitslosen – auch andere Tätigkeiten infrage kommen können (vgl. E. 5.1. hiervor).