2022, N. 24 f. zu Art. 28 IVG). Wenn der frühere Beruf aus invaliditätsfremden Gründen aufgegeben wurde und – als Arbeitsloser – grundsätzlich auch andere Tätigkeiten infrage gekommen wären, kann für die Arbeitsunfähigkeit nicht allein auf die frühere Tätigkeit abgestellt werden (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 29 zu Art. 28 IVG mit Hinweisen auf SVR 2007 IV Nr. 38, I 943/06).