Aufgrund des Umstandes, dass sich aus den medizinischen Berichten keine Anhaltspunkte für eine ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit ergaben, bestand auch kein Anlass, den Beschwerdeführer durch die RAD-Ärztin Dr. med. B._____ (oder einen anderen Arzt) persönlich untersuchen zu lassen. 5. 5.1. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG sieht eine einjährige Warte- oder Karenzzeit vor. Bevor ein Rentenanspruch entstehen kann, muss die versicherte Person -5-