So lassen sich, wie bereits erwähnt, in den medizinischen Berichten keine Hinweise finden, dass der Beschwerdeführer funktionelle Einschränkungen aufweist, welche sich massgeblich auf seine Arbeitsfähigkeit in einer entsprechenden Tätigkeit auswirken könnten. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass versicherte Personen als grundsätzlich gesund anzusehen sind, sodass sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen können (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 54). Aufgrund des Umstandes, dass sich aus den medizinischen Berichten keine Anhaltspunkte für eine ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit ergaben, bestand auch kein Anlass, den Beschwerdeführer durch die RAD-Ärztin Dr. med.