Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die RAD-Ärztin Dr. med. B._____, wonach der Beschwerdeführer in einer leicht bis intermittierend mittelgradig körperlich belastende Tätigkeit zu 100 % ganztags arbeitsfähig sei und eine Einschränkung im Haushalt versicherungsmedizinisch ebenso nicht bestätigt werden könne (vgl. E. 3.1. hiervor), ist vor diesem Hintergrund ohne Weiteres nachvollziehbar. So lassen sich, wie bereits erwähnt, in den medizinischen Berichten keine Hinweise finden, dass der Beschwerdeführer funktionelle Einschränkungen aufweist, welche sich massgeblich auf seine Arbeitsfähigkeit in einer entsprechenden Tätigkeit auswirken könnten.