E._____ vom 16. November 2022 (VB 4) sei der Beschwerdeführer vom 1. September bis zum 30. November 2022 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Den Akten lassen sich weder Hinweise entnehmen, inwiefern die vom 1. September bis zum 30. November 2022 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf eine Einbusse am funktionellen Leistungsvermögen des Beschwerdeführers zurückzuführen ist (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99), noch wurde in irgendeinem medizinischen Bericht eine über den 30. November 2022 anhaltende Arbeitsunfähigkeit dokumentiert. Vielmehr wurde im Bericht des Kantonsspitals C._____ vom 31. Oktober 2022 festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer aus kardialer Sicht sehr gut gehe.