5.4. Zusammenfassend sind unter Berücksichtigung der Empfehlung der behandelnden Ärztin Dr. med. PhD E._____ sowie der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (vgl. E. 2.2. hiervor) die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme der stationären Anpassung der Sitz- und Rückenschalung für den Rollstuhl der Beschwerdeführerin als Medizinische Massnahme im Sinne von Art. 14 IVG erfüllt.