nur eine geringe Mobilisationszeit von rund 30 Minuten zumutbar sei. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang zudem zu Recht vor, dass eine Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin selbst dann möglich ist, wenn die Wirksamkeit einer Massnahme noch nicht vollständig belegt ist und weitere Erfahrungen notwendig sind (vgl. Rz. 33.2 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV [KSME], Stand 1. Januar 2023; Beschwerde S. 10).