5.2. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Verfügung vom 23. Februar 2024 (VB 1013) lediglich aus, es könne keine wissenschaftliche Studie beigefügt werden, welche ein besseres Outcome der Rollstuhlversorgung im stationären Rahmen belegen würde. Damit setzt sie sich aber nicht mit der besonderen Situation der Beschwerdeführerin auseinander, welcher gemäss der Einschätzung ihrer behandelnden Ärztin Dr. med. PhD E._____ nur eine geringe Mobilisationszeit von rund 30 Minuten zumutbar sei.