Ebenso sei eine intensive medizinische Betreuung bei den Anpassungsmassnahmen unerlässlich. Bei einer ambulanten Betreuung sei eine erfolgreiche Versorgung in diesem besonders komplexen Fall nicht innert nützlicher Frist umsetzbar, da der Aufwand für Transporte und die interdisziplinäre Abstimmung sowohl finanziell als auch organisatorisch und von der gesundheitlichen Belastung der Beschwerdeführerin her immens wäre (BB 4).