Daher sei eine intensive medizinische Betreuung unerlässlich. Vergleiche mit anderen ambulant durchgeführten Versorgungen würden der Komplexität des vorliegenden Falles nicht gerecht werden (Beschwerde S. 8). Mit dem stationären Aufenthalt habe eine optimale Anpassung vorgenommen werden können, ohne dass die Beschwerdeführerin erneute oder weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen habe hinnehmen müssen, womit sich die Beschwerdegegnerin nicht auseinandergesetzt habe. Dadurch hätten auch weitere Behandlungen oder Eingriffe verhindert werden können (Beschwerde S. 10). 4. 4.1. Den Akten lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen: