3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren im Wesentlichen mit der Begründung ab, sowohl aus ärztlicher als auch orthopädietechnischer Sicht sei die Notwendigkeit eines stationären Aufenthalts für die Anpassung der Sitzversorgung nicht nachvollziehbar. Die meisten Orthopädiefachgeschäfte seien nicht in eine Reha-Klinik integriert und müssten die Anpassung und Termine zur Sitzprobe extern wahrnehmen. Die Entfernung zwischen dem Wohnort der Beschwerdeführerin und der D._____ betrage 40 Kilometer, was eine zumutbare Distanz darstelle. Zudem könne seitens des C.___