2.3. Die Erfolgsaussichten einer medizinischen Massnahme sind prognostisch (ex ante) zu schätzen, um nicht eine Ungleichbehandlung zu schaffen zwischen Versicherten, die einen definitiven Entscheid der IV abwarten, bevor sie sich der Massnahme unterziehen und solchen, die den Entscheid nicht abwarten (BGE 133 V 624 E. 2.3.3 S. 628 mit Hinweisen).