Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Februar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 1013) zu Recht die Kostengutsprache für einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin für eine Dauer von 13 Tagen zur Anpassung der Sitz- und Rückenbettung als medizinische Massnahme verweigert hat.