Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00. Für das vorliegende Verfahren betragen die Verfahrenskosten Fr. 400.00. Sie sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. -6- 3.2. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.