2.4. Zusammengefasst sind die Voraussetzungen zur ausnahmsweisen Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren vorliegend nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat einen solchen Anspruch demnach mit Verfügung vom 8. März 2024 zu Recht verneint; die gegen diese erhobene Beschwerde ist abzuweisen.