Die Bearbeitungsdauer des Gesuchs vom 28. April 2023 (VB 222) ist mit über zehn Monaten zwar als lange zu bezeichnen. Dies ist indes nicht geeignet, eine Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Hinblick auf das zugrunde liegende Rechtsverhältnis zu begründen. Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, die Beschwerdegegnerin zu einem rascheren Entscheid betreffend das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung angehalten zu haben. Entsprechende Ausführungen lassen sich dem einzigen in der Zwischenzeit eingereichten Schriftstück (VB 241/1) auch nicht entnehmen. Insbesondere waren in der Zwischenzeit auch keine Rechtshandlungen des Vertreters vorzunehmen.