9C_315/2009 vom 18. September 2009 E. 2.2). Es ist davon auszugehen, dass eine derartige Unterstützung auch im vorliegenden Fall genügt hätte, zumal die massgebende Fragestellung eine ist, wie sie sich in unzähligen invalidenversicherungsrechtlichen Fällen präsentiert, und die Beurteilung des Gesundheitszustands grundsätzlich allein Aufgabe der Mediziner ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.1). Dass die Inanspruchnahme solcher Angebote für die Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen wäre, macht diese denn auch nicht geltend.