Fehlende Rechtskenntnisse der versicherten Person vermögen die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung bereits im Vorbescheidverfahren respektive einen Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung somit nicht zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.3). Die auf Unterstützung angewiesenen Rechtssuchenden haben sich in einem so gelagerten Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungen zu behelfen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_397/2023 vom 19. Februar 2024 E. 5 und -5-