Die Voraussetzungen für die Bejahung der sachlichen Gebotenheit einer Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren sind demnach gemäss ständiger Rechtsprechung sehr streng (Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.4.2 mit Hinweis auf die in BGE 142 V 342 nicht publ. E. 7.2; BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204 f.; SVR 2016 IV Nr. 17 S. 50, 8C_931/2015 E. 5.2), ansonsten die unentgeltliche Rechtspflege praktisch in allen Fällen gewährt werden müsste, was jedoch der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG widerspräche (Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2023 vom 19. Februar 2024 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Dabei ist zu bedenken, dass das Sozialversicherungsrecht stets von einer