1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren mit Verfügung vom 8. März 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 249) zu Recht verneint hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Damit besteht eine bundesrechtliche -3-