Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.226 / nb / bs Art. 125 Urteil vom 2. September 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Dr. iur. Ernst Kistler, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 11, Postfach, 5201 Brugg AG Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (Verfügung vom 8. März 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Beschwerdeführerin bezieht seit dem 1. März 2007 eine halbe Invali- denrente, welche letztmals mit Verfügung vom 29. April 2016 bestätigt wurde. Im Rahmen eines von ihr mit Gesuch vom 9. Juni 2020 angestreng- ten Revisionsverfahrens wurde sie orthopädisch begutachtet. Mit Eingabe vom 28. April 2023 nahm die Beschwerdeführerin zum Gutachten Stellung und stellte bei der Beschwerdegegnerin (u.a.) ein Gesuch um unentgeltli- che Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren. Dieses wies die Be- schwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. März 2024 ab. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. April 2024 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdefüh- rerin sei die volle unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Unter Kostenfolgen." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Die Beschwerdeführerin reichte am 19. Juni 2024 eine weitere Eingabe ein. 2.4. Mit Eingabe vom 27. August 2024 reichte die Beschwerdeführerin medizi- nische Unterlagen ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwal- tungsverfahren mit Verfügung vom 8. März 2024 (Vernehmlassungsbei- lage [VB] 249) zu Recht verneint hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der ge- suchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand bewilligt. Damit besteht eine bundesrechtliche -3- Regelung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f., 131 V 153 E. 3.1 S. 155 f.). Die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist jedoch nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen und eine Interessenwah- rung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Ver- trauensleute sozialer Institutionen muss ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1 in fine S. 201; Urteile des Bundesgerichts 8C_397/2023 vom 19. Februar 2024 E. 3.2 und 8C_246/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.1.). Zu berücksichtigen ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Ver- fahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35). Mit Blick darauf, dass das Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Invali- denversicherung den rechtserheblichen Sachverhalt also unter Mitwirkung der Parteien zu ermitteln hat (Art. 43 ATSG), drängt sich eine Verbeistän- dung nur in Ausnahmefällen auf (Urteile des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 3; 8C_468/2016 vom 13. September 2016 E. 3.1; 9C_639/2012 vom 20. November 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Voraus- setzungen des Art. 37 Abs. 4 ATSG für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren sind strenger als jene des Art. 61 lit. f ATSG, die für das Beschwerdeverfahren gelten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_270/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.2, 8C_48/2015 vom 10. April 2015 E. 4.1, publ. in: ARV 2015 S. 161; und I 812/05 vom 24. Ja- nuar 2006 E. 4.3). Die Voraussetzungen für die Bejahung der sachlichen Gebotenheit einer Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren sind demnach gemäss ständiger Rechtsprechung sehr streng (Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.4.2 mit Hinweis auf die in BGE 142 V 342 nicht publ. E. 7.2; BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204 f.; SVR 2016 IV Nr. 17 S. 50, 8C_931/2015 E. 5.2), ansonsten die unentgeltliche Rechts- pflege praktisch in allen Fällen gewährt werden müsste, was jedoch der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG widerspräche (Urteil des Bundesge- richts 8C_397/2023 vom 19. Februar 2024 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Dabei ist zu bedenken, dass das Sozialversicherungsrecht stets von einer gewissen Komplexität geprägt ist, es somit für die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren einer überdurchschnittli- chen Komplexität bedarf (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_757/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 5.2.1; 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 3.2; 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2). 2.2. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, im vorliegenden Fall sei die Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands angesichts der Bearbei- tungsdauer des Gesuches um dessen Bestellung sowie der Umstände, dass ein Gutachten eingeholt wurde, dessen Inhalt für einen Laien unver- -4- ständlich sei, und zu dem eine Ergänzung eingeholt worden sei, erforder- lich (Beschwerde S. 2 f.). 2.3. In einer Mehrheit der IV-Fälle geht es darum, den Beweiswert einer medi- zinischen Grundlage, insbesondere eines Gutachtens, zu beurteilen. Die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten vermag die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht zu begründen (Urteile des Bundesgerichts 9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.5, 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 3.2 und 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4.2). Zwar erfor- dert das Erkennen von Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise auf- grund der diesbezüglich massgebenden Rechtsprechung und deren recht- licher Relevanz in der Regel gewisse medizinische Kenntnisse und juristi- schen Sachverstand (Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Feb- ruar 2017 E. 6.3). Trotzdem kann allein deswegen nicht von einer komple- xen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_353/2019 vom 2. September 2019 E. 5). Ist im Verwaltungsverfahren einzig die Beurtei- lung des Gesundheitszustandes der versicherten Person streitig, stellt dies daher per se keinen Ausnahmefall mit schwierigen rechtlichen oder tat- sächlichen Fragen, sondern grundsätzlich einen Fall von durchschnittlicher Komplexität dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.1; 8C_370/2010 vom 7. Februar 2011 E. 7.1). Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig oder sachlich geboten erscheinen las- sen (SVR 2018 IV Nr. 32 S. 103, 9C_436/2017 E. 3.5; SVR 2017 IV Nr. 57 S. 177, 8C_669/2016 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2023 vom 19. Februar 2024 E. 5). Solche Umstände werden von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin weder geltend gemacht noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Die Komplexität des zugrunde liegenden Verfah- rens ist daher als durchschnittlich einzustufen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich die bei der Beurteilung des An- spruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (unter anderem) mass- gebende Schwierigkeit der sich im Verwaltungsverfahren stellenden recht- lichen oder tatsächlichen Fragen nicht am Wissen eines Laien, sondern an den zu erwartenden Fachkenntnissen der in E. 2.1. genannten Anlaufstel- len bemessen. Fehlende Rechtskenntnisse der versicherten Person ver- mögen die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung bereits im Vor- bescheidverfahren respektive einen Ausnahmefall im Sinne der Rechtspre- chung somit nicht zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.3). Die auf Unterstützung angewie- senen Rechtssuchenden haben sich in einem so gelagerten Verwaltungs- verfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institu- tionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungen zu behelfen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_397/2023 vom 19. Februar 2024 E. 5 und -5- 9C_315/2009 vom 18. September 2009 E. 2.2). Es ist davon auszugehen, dass eine derartige Unterstützung auch im vorliegenden Fall genügt hätte, zumal die massgebende Fragestellung eine ist, wie sie sich in unzähligen invalidenversicherungsrechtlichen Fällen präsentiert, und die Beurteilung des Gesundheitszustands grundsätzlich allein Aufgabe der Mediziner ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.1). Dass die Inanspruchnahme solcher Angebote für die Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen wäre, macht diese denn auch nicht geltend. In der Beschwerde wird dazu einzig ausgeführt, der entsprechende Hinweis der Beschwerdegegnerin sei "wohl […] nicht ernst gemeint" (Beschwerde S. 3). Die Bearbeitungsdauer des Gesuchs vom 28. April 2023 (VB 222) ist mit über zehn Monaten zwar als lange zu bezeichnen. Dies ist indes nicht ge- eignet, eine Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Hinblick auf das zugrunde liegende Rechtsverhältnis zu begründen. Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, die Beschwerdegegnerin zu einem rascheren Entscheid betreffend das Gesuch um unentgeltliche Ver- beiständung angehalten zu haben. Entsprechende Ausführungen lassen sich dem einzigen in der Zwischenzeit eingereichten Schriftstück (VB 241/1) auch nicht entnehmen. Insbesondere waren in der Zwischenzeit auch keine Rechtshandlungen des Vertreters vorzunehmen. 2.4. Zusammengefasst sind die Voraussetzungen zur ausnahmsweisen Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren vor- liegend nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat einen solchen Anspruch demnach mit Verfügung vom 8. März 2024 zu Recht verneint; die gegen diese erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 3. 3.1. Die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren stellt keine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG bzw. Art. 69 Abs. 1bis IVG dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_700/2010 vom 24. November 2010 E. 2.1). Die Kostenpflicht des Ver- fahrens richtet sich demnach nach kantonalem Recht (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 9C_369/2022 vom 19. September 2022 E. 6.1). Gemäss § 22 Abs. 1 lit. e des Dekrets über die Verfahrenskosten (VKD; SAR 221.150) bzw. § 20 Abs. 1 lit. c des Gebührendekrets (GebührD; SAR 662.110) be- tragen die Gebühren für das Verfahren vor Versicherungsgericht Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00. Für das vorliegende Verfahren betragen die Verfahrens- kosten Fr. 400.00. Sie sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen. -6- 3.2. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteient- schädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -7- Aarau, 2. September 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Battaglia