der Beschwerdeführerin bestehende Listenverletzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) vorwiegend auf degenerative Prozesse zurückzuführen ist. Die Beschwerdegegnerin hat damit den Beweis erbracht, dass der fragliche Gesundheitsschaden vorwiegend durch Abnützung verursacht worden ist, womit (auch) nach Art. 6 Abs. 2 UVG keine Leistungspflicht ihrerseits besteht (vgl. E. 3. hiervor). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. März 2024 (VB A29) ist folglich zu bestätigen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.