Die Aktenbeurteilung von Dr. med. B._____ vom 17. März 2024 ist in sich schlüssig und plausibel begründet. Die Akten beruhen auf verschiedenen persönlichen Untersuchungen sowie einer Bildgebung und ergeben ein vollständiges Bild betreffend den vorliegend relevanten medizinischen Sachverhalt (vgl. E. 4.2.3. hiervor). Dr. med. B._____ berücksichtigte die relevanten Vorakten, die bildgebenden Befunde sowie die angegebenen Beschwerden umfassend (vgl. E. 4.1. hiervor). Entgegen der Beschwerdeführerin führte Dr. med. B._____ zudem nachvollziehbar begründet aus, -8-