4.4. Den weiteren medizinischen Akten ist insbesondere Nachfolgendes zu entnehmen: 4.4.1. Der die Beschwerdegegnerin beratende Arzt Dr. med. E._____, Facharzt für Chirurgie, führte in seiner Aktenbeurteilung vom 18. April 2023 aus, es würden mit den Bandläsionen gesicherte Körperschädigungen gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegen. Diese seien aber vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen. Das MRI vom 21. Juli 2022 zeige eine TFCC-Läsion mit breitflächigem Abriss des ulnaren Aufhängeapparates, degenerative Veränderungen zwischen Lunatum und Capitatum/Hamatum sowie der tendinösen Strukturen des Diskus triangularis.