derungen unmöglich auf repetitive Belastungen beim Tennis- oder Squashspiel zurückgeführt werden. Hinsichtlich der Squashtätigkeit handle es sich um ein Instruktionsversehen des zuständigen Arztes. Die Beschwerdeführerin spiele nicht Squash. In den vergangenen 30 Jahren habe sie lediglich ungefähr null bis zwei Mal pro Jahr Tennis gespielt und keine vergleichbaren Sportarten ausgeübt (vgl. Beschwerde S. 3). Der Beschwerdegegnerin sei der Nachweis, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei, damit nicht gelungen, weshalb sie die entsprechenden Versicherungsleistungen zu erbringen habe (vgl. Beschwerde S. 4).