Damit basiere der Einspracheentscheid auf einer falschen Beurteilungsgrundlage. Weiter seien geringgradige degenerative Veränderungen bei fortschreitendem Alter völlig normal und würden nicht automatisch von einer Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG entbinden. Des Weiteren könnten selbst allfällige vorhandene chronische degenerative Verän- -6-