4.3. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Beurteilung von Dr. med. C._____ sei als unabhängiger und genauer zu erachten als diejenige von Dr. med. B._____, da von der Versicherung beauftragte Gutachter tendenziell nicht vollständig unvoreingenommen seien. Die Argumentation der degenerativen Abnützung sei zudem nicht stichhaltig, da Dr. med. D._____ entgegen den Ausführungen von Dr. med. B._____ nicht erhebliche, sondern lediglich geringgradige degenerative Veränderung festgestellt habe. Damit basiere der Einspracheentscheid auf einer falschen Beurteilungsgrundlage.