4. 4.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 28. März 2024 (VB A29) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 17. März 2024. Dieser hielt fest, es würden zweifellos Schädigungen im ulnocarpalen Kompartiment vorliegen. Vornehmlich handle es sich bildgebend um eine ulnaseitige Ablösung des TFCC, der seinerseits zweifellos die Merkmale einer chronischen degenerativen Schädigung erkennen lasse.