Zwischen den Parteien ist – nach Lage der Akten zu Recht – unumstritten, dass es sich beim gemeldeten Ereignis vom 22. Mai 2022 mangels Vorliegens eines ungewöhnlichen äusseren Faktors um keinen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelt. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich somit. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin unter dem Titel "unfallähnliche Körperschädigung" leistungspflichtig ist für die ihr am 11. August 2022 gemeldeten rechtsseitigen Handgelenksbeschwerden.