2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hinsichtlich des Ereignisses vom 22. Mai 2022 bzw. der ihr mit Bagatellunfallmeldung vom 11. August 2022 gemeldeten rechtsseitigen Handgelenksbeschwerden mit Einspracheentscheid vom 28. März 2024 (VB A29) zu Recht verneint hat.