2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, für das Ereignis vom 22.05.2022 die gesetzlichen Leistungen (Heilungskosten, Taggeld etc.) aus der Unfallversicherung zu erbringen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 52 Abs. 1 ATSG gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann, soweit es sich nicht um prozess- und verfah- -3-